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Ausnahmen von Bauvorschriften für Personenaufzüge
§ 68 Abs 5 und § 111 Abs 1 Wr BauO
1. Nach § 68 Abs 5 Wr BauO sind die Bestimmung für Personenaufzüge etwa über die Verbindung aller Geschoße bei nachträglichen Aufzugseinbauten bzw Aufzugszubauten unter anderem dann nicht anzuwenden, wenn die Einhaltung dieser Bestimmungen einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte. Die Unverhältnismäßigkeit ist in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu beurteilen, wobei Maßstab das konkrete Bauvorhaben zu sein hat.
2. Als Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, von welchen gemäß § 68 Abs 5 Wr BauO eine Ausnahme gewährt werden soll, einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte, ist nicht der aus der Einhaltung dieser Bestimmungen allenfalls erzielbare Nutzen, sondern das konkrete Bauvorhaben heranzuziehen. Es ist demnach der mit der Einhaltung der betreffenden Bestimmungen verbundene Aufwand jenem Aufwand, der mit den im konkreten Bauvorhaben enthaltenen Baumaßnahmen, auf die sich die beantragte Ausnahme bezieht, verbunden ist, gegenüberzustellen.