Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
bau aktuell 1, Jänner 2017, Seite 37

Baupolizeilicher Auftrag

§ 59 Abs 1 AVG; § 35 Abs 2 Z 3 NÖ BauO

, 2013/05/0117

1. Ein baupolizeilicher Auftrag muss so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hierbei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann.

2. Gemäß § 29 Z 1 NÖ BauO hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Vorhabens zu untersagen, wenn die hierfür notwendige Baubewilligung (§ 23 NÖ BauO) oder Anzeige (§ 15 NÖ BauO) nicht vorliegt. Diesfalls nennt § 29 NÖ BauO als anzuordnende Maßnahme die Herstellung eines Zustands, „der dem vorherigen entspricht“. Bei konsenslosen Bauten ist darunter die „Demolierung“ zu verstehen, was begrifflich nichts anderes als Abbruch im Sinne des § 35 NÖ BauO bedeutet. Für beide genannten Bauaufträge sind die Voraussetzungen die gleichen. Nach Vollendung des Bauwerks kommt jedoch nur mehr ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs 2 Z 3 NÖ BauO in Betracht.

3. § 29 Z 1 NÖ BauO setzt voraus, dass die Ausführung konsensbedürftiger Vorhaben noch nicht abgeschlossen ...

Daten werden geladen...