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Bankgarantie: Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung
bauaktuell 2017/2
1. Die Ablösung des Haftrücklasses durch die Haftrücklassgarantie soll nach dem Parteiwillen zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Werkbestellers führen.
2. Mit der Haftrücklassabrede wird lediglich die Fälligkeit des entsprechenden Teiles des vom Werkbesteller geschuldeten Werklohnanspruchs hinausgeschoben.
3. Der Werkunternehmer, der die Rückzahlung der zu Unrecht abgerufenen Garantieleistungen begehrt, macht damit im Ergebnis nichts anderes als den restlichen Werklohn geltend.
4. Da der bei einem Haftrücklass zurückbehaltene Werklohn grundsätzlich nach § 1486 Z 1 ABGB verjährt, hat Entsprechendes auch für die Rückforderung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebeträge zu gelten; andernfalls wäre der Werkunternehmer bei der Haftrücklassgarantie ohne sachlichen Grund besser gestellt als beim Haftrücklass.
Im Revisionsverfahren ist allein die Frage zu beurteilen, in welcher Frist (drei oder 30 Jahre) die Leistungskondiktion des Garantieauftraggebers gegen den Begünstigten auf Rückzahlung von zu Unrecht in Anspruch genommenen Beträgen aus einer Bankgarantie verjährt.
Die beklagte Partei als Werkbestellerin (Auftraggeberin) schloss mit einer Bau-ARGE als...