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Prüf- und Warnpflicht: Grenze des technischen Schulterschlusses
bauaktuell 2017/1
1. Unter „Stoff“ ist alles zu verstehen, aus dem oder mit dem das Werk herzustellen ist. Dazu zählen auch Vorarbeiten eines anderen Unternehmers und Vorarbeiten des Bestellers, auf denen der Werkunternehmer aufbauen muss.
2. Jeden Unternehmer treffen bei gemeinsamer Herstellung eines Werks die Pflicht, alles zu vermeiden, was dessen Gelingen vereiteln könnte, und die Nebenpflicht zur Kooperation zwischen Werkbesteller und ausführenden Werkunternehmern mit gegenseitigen Aufklärungs- und Kontrollpflichten.
3. Die Warnpflicht besteht immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers und der damit verbundenen Schutz- und Sorgfaltspflichten.
4. Allein daraus, dass sich das Gewerk eines anderen Unternehmers nachteilig auf das eigene Gewerk auswirken kann, wenn es nicht ordnungsgemäß ausgeführt wird, folgt noch keine Prüfpflicht des Werkunternehmers.
Die Kläger haben ihr Einfamilienhaus im Jahr 2002 saniert. Dabei wurden mit der Errichtung der Wärmeschutzfassade die beklagte Baumeisterin und mit der Sanierung der Terrasse oberhalb des Wohnzimmers ein Fliesenleger beauftragt.
Eine vom Fliesenleger verwendete Alternativabdichtung samt Gewebeband soll...