Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
bau aktuell 3, Mai 2020, Seite 128

Corona und Vergabe

Rainer Kurbos

Wieweit gilt Vergaberecht noch in einer Zeit, in der der niedrigste Preis durch die kürzeste Liefermöglichkeit ganz (koste es, was es wolle!) oder teilweise ersetzt wird?

Nun, der Bausektor ist seit der Vereinbarung der Bedingungen für das Weiterarbeiten kaum betroffen, wenn bei Angebotsöffnung die Pandemie schon bekannt war und daher die Erschwernisse einrechenbar waren. Bei den laufenden Verträgen hilft die Sphärentheorie kaum weiter, weil beide Vertragspartner geltend machen können, sie hätten die Seuche nicht verursacht, sodass die Gefahrtragungsregeln anzuwenden sind. Corona und vor allem die dadurch entstehenden Hindernisse (zB bei der Einreise des östlichen Fachpersonals oder der Ausgangssperre) sind an sich der neutralen Sphäre zuzurechnen, in den meisten Bauverträgen (Vorbemerkungen etc) trägt dieses Risiko der Auftragnehmer; Schadenersatz, zB Pönale bei Verletzung der Fertigstellungsfrist, kann erst ab Versäumnissen nach dem „Wiederanfahren“ verlangt werden.

Claims rein wegen Corona sind zurückhaltend zu beurteilen, weil gerade auf der Sozialpartner­ebene relativ rasch die Weiterarbeit vereinbart wurde. Die Idee zu diesem Beitrag kam mir, als ich hörte, dass zwar die EU sch...

Daten werden geladen...