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bau aktuell 3, Mai 2020, Seite 123

Verletzung der Warnpflicht bei Ausschreibungsunterlagen

bauaktuell2020/4

§ 1168a ABGB

1. Eine Anweisung iSd § 1168a ABGB ist nicht jeder Wunsch des Bestellers, wohl aber liegt sie vor, wenn der Besteller dem Unternehmer nicht nur das eigene Ziel, nämlich das herzustellende Werk vorgibt, sondern wenn er auch die Art der Durchführung in der einen oder anderen Richtung konkret und verbindlich vorschreibt.

2. Als Anweisungen werden von der Rechtsprechung auch vom Besteller beigestellte Gutachten verstanden.

3. Wenn ein Bieter mit einem Angebot Bestbieter wird, obwohl er schon vorhat, nach Erhalt des Auftrags ein Nachtragsangebot für von Anfang an unvermeidlich notwendige Arbeiten zu legen, verschafft er sich im Ausschreibungsverfahren einen Vorteil, was einen Fall der culpa in contrahendo, im Besonderen eine Verletzung der Warnpflicht des § 1168a ABGB darstellt.

4. Unterlässt der Unternehmer die nach § 1168 ABGB geforderte Warnung des Bestellers, so verliert er nicht nur den Anspruch auf Entgelt, sondern hat auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen.

1996 verfasste ein Geologe betreffend eine Hochwasserdosieranlage ein geologisches Gutachten, in dem er dem Material der Seitenentnahmestelle die entsprechende Eignung attestierte. Die Verwendung dieses Materials lag auch dem wasse...

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