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bau aktuell 5, September 2014, Seite 188

Aufklärungspflicht über die Höhe des Werklohns

bauaktuell 2014/9

§ 1170a ABGB

1. Im Werkvertragsrecht des ABGB (§§ 1165 ff) ist eine spezielle Warnpflicht des Unternehmers für Mehraufwand nur im Anwendungsfall des § 1170a ABGB vorgesehen, somit nur in Fällen eines bei Vertragsabschluss „unvorhergesehenen“ Mehraufwands, der sich im Zuge der Arbeiten als zur Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs gegenüber einem vom Unternehmer erstellten Kostenvoranschlag als unvermeidbar erweist.

2. Falls dem Werkvertrag kein Kostenvoranschlag im Sinne des § 1170a ABGB zugrunde liegt, lässt sich aus den Werkvertragsregeln des ABGB keine Aufklärungspflicht über die (mutmaßliche) Höhe des Werklohns ableiten. Eine derartige Aufklärungspflicht könnte nur aus den allgemeinen, bei jedem Vertragstyp bestehenden Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten abgeleitet werden.

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