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SWK 9, 20. März 2021, Seite 630

NoVA kein Teil der Bemessungsgrundlage des Sachbezugswerts bei Vorführkraftfahrzeugen

Entscheidung: Ra 2019/13/0023 (Zurückweisung der Amtsrevision).

Normen: § 15 Abs 2 EStG; § 4 Abs 6 SachbezugswerteVO.

Sachverhalt und Verfahren: Im Rahmen einer GPLA bei einer GmbH (tätig im Kfz-Handel) wurde festgestellt, dass den Dienstnehmern Vorführ-Kfz zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt wurden. Die Sachbezugswerte wurden ausgehend von den in den Händlereingangsrechnungen ausgewiesenen Anschaffungskosten ermittelt, wobei der für Vorführ-Kfz gewährte Rabatt in Abzug gebracht und die Umsatzsteuer in Höhe von 20 % hinzugerechnet worden sei. Das Finanzamt nahm die Bemessungsgrundlage hingegen unter Ansatz der NoVA und des 20%igen Zuschlags gemäß § 4 Abs 6 SachbezugswerteVO an und erließ entsprechende Haftungsbescheide für die Lohnsteuer und Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrags und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag.

Das BFG (, RV/7103143/2014) gab der Beschwerde der GmbH hinsichtlich des 20%igen Zuschlags nach § 4 Abs 6 SachbezugswerteVO Folge und subsumierte den Sachverhalt unter § 4 Abs 1 SachbezugswerteVO (Ermittlung des Sachbezugswertes von den tatsächlichen Anschaffungskosten inkl Umsatzsteuer und NoVA). Der VwGH (, Ro 2016/13/0013) hob das Erkenntnis...

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