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Baurechtlicher Geschäftsführer nach der Wiener Bauordnungsnovelle 2014
Mit nachstehender Zusammenfassung soll ein Überblick über die wesentlichsten Eckpunkte der mit der Bestellung eines baurechtlichen Geschäftsführers verbundenen Rechtsfolgen und möglichen Problemstellungen gegeben werden.
1. Generelles zur Bestellung von baurechtlichen Geschäftsführern
Mit der am in Kraft getretenen Bauordnungsnovelle 2014 wurde ein neuer Abs 1a in § 124 Bauordnung für Wien (Wr BauO) eingefügt, der für juristische Personen – sofern diese Bauführer im Sinne des § 124 Abs 1 Wr BauO sind – die Bestellung einer natürlichen Person als baurechtlicher Geschäftsführer vor Beginn der Bauführung vorsieht. Diese Verantwortlichkeit wurde insbesondere den Bestimmungen des § 9 VStG (allgemeine Verantwortlichkeit nach dem Verwaltungsstrafgesetz) nachgebildet, sodass die allgemeinen Bestimmungen des § 9 VStG neben § 124 Abs 1a Wr BauO treten und ebenso in diesem Zusammenhang zu beachten sind.
Für juristische Personen und deren Bauführer gilt nunmehr die neue Bestimmung des § 135 Abs 6 Wr BauO, wonach der baurechtliche Geschäftsführer der Behörde gegenüber für Verletzungen der dem Bauführer durch die Wr BauO oder eine dazu erlassenen Verordnung auferlegten Pflichten verantwortlich ist. Nach dieser Bestimmung ...