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bau aktuell 4, Juli 2019, Seite 163

Girokonten von Bau-Arbeitsgemeinschaften

Christoph Wiesinger

Bau-Arbeitsgemeinschaften sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts und haben aus diesem Grund keine Rechtspersönlichkeit. Daher bestehen die Vertragsbeziehungen jeweils zwischen den Gesellschaftern (und nicht der Gesellschaft) auf der einen Seite und einem Dritten auf der anderen Seite. Im Folgenden sollen diese Besonderheiten für Girokonten der Arbeitsgemeinschaft (kurz: ARGE) näher untersucht werden.

1. Grundlagen

Die nach dem Mustervertrag des Fachverbandes der Bauindustrie (im Folgenden ARGE-Vertrag) gegründeten Arbeitsgemeinschaften sind in rechtlicher Hinsicht als Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu qualifizieren. Als solche haben sie keine Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschafter dieser Arbeitsgemeinschaften haben sich in aller Regel der Geschäftsordnung für ARGE-Verträge (im Folgenden: Geschäftsordnung) unterworfen. Diese sieht eine besondere Organstruktur vor, und zwar im Wesentlichen:

  • Firmenrat;

  • kaufmännische Geschäftsführung;

  • technische Geschäftsführung.

Der Firmenrat ist eine Gesellschafterversammlung mit verminderten Befugnissen (und damit letztlich keine Gesellschafterversammlung im Sinne des ABGB). Er soll die Mitbestimmung aller ARGE-Gesellschafter sicherstellen. Dem Firmenr...

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