Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Haftung des Prüfingenieurs gegenüber Dritten
bauaktuell 2019/6
1. Ein geschädigter Dritter wird nicht in den Schutzbereich eines fremden Vertrages einbezogen, wenn er selbst einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch gegen einen der beiden Vertragspartner hat.
2. Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über.
3. Der Sachverständige haftet dem Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde, oder wenn der Vertragspartner des Sachverständigen erkennbar gerade die Interessen dieses Dritten mitverfolgt.
4. Der Schutzzweck der Bauvorschriften kommt allen Geschädigten zugute, sofern es sich beim Schaden um eine Gefahr handelt, vor der die behördliche Prüfung der statischen Berechnung jeden im Einzelfall Bedrohten schützen soll.
Der Beklagte nahm Ende 2006 im Auftrag einer (nicht unmittelbaren) Rechtsvorgängerin der Klägerin hinsichtlich ihrer Liegenschaftsanteile statische Berechnungen und die Verfassung von Konstruktionsplänen für einen Dachgeschoßausbau vor. Er stellte fest, dass einige Dippelbäume morsch waren und o...