Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vertragsanpassung bei verschwiegenen Mängeln
bauaktuell 2011/14
1. Die für die Vertragsanpassung wegen Irrtums oder Arglist anzuwendende Methode der Ermittlung der Höhe der Vergütung entspricht jener der Preisminderung bei der Gewährleistung; es ist die relative Berechnungsmethode anzuwenden.
2. Die Herabsetzung der Leistung ist nach jenem Verhältnis vorzunehmen, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zum Wert der mangelhaften Sache gestanden wäre.
3. Als merkantiler Minderwert wird jene Schadensposition bezeichnet, die den zusätzlichen Schaden ausgleichen soll, der einem Geschädigten nach und trotz einer einwandfreien und vollständigen Reparatur der beschädigten bzw wieder instand gesetzten Sache verbleibt.
Die Klägerin erwarb im Juni 2006 von der beklagten Bauträgerin eine Eigentumswohnung. Die gegenständliche Wohnhausanlage war von der Beklagten in den Jahren 1998 und 1999 errichtet worden. Aufgrund zahlreicher Wasserschäden war der Beklagten vor den Vertragsgesprächen mit der Klägerin bekannt, dass Baumängel an der Wohnanlage bestehen. Diese Mängel waren für die Klägerin nicht offenkundig. Die Klägerin wurde vor Kaufvertragsabschluss nicht über die Baumängel aufgeklärt...