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Abstimmung bei elektronischer Planübermittlung
bauaktuell 2011/13
1. Vom Werkbesteller dem Werkunternehmer zur Verfügung gestellte Pläne sind ein „Stoff“ iSd § 1168a ABGB.
2. Wer es übernimmt, in übermittelte Pläne Einzeichnungen vorzunehmen, ist insoweit als Fachmann und somit als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB anzusehen, als er damit zu erkennen gegeben hat, zu diesen Einzeichnungen fähig zu sein.
3. Es ist von zusammenarbeitenden Unternehmern im Bauwesen (Professionisten, Architekten, Baumeistern etc) zu verlangen, Schäden durch ein Kompatibilitätsproblem der verwendeten Software vorzubeugen.
Die Klägerin begehrt Schadenersatz. Sie bestellte bei der Beklagten mehrere Hebebühnen für Kraftfahrzeuge. Es war vereinbart, dass die Beklagte die vom Architekten erstellten Pläne hinsichtlich der korrekten Positionierung der Hebebühnen kontrolliert und einen allfälligen Änderungsbedarf einzeichnet. Die Beklagte hat gegenüber den vom Architekten übermittelten Plänen die Hebebühnen neu positioniert, was sich letztlich als falsch erwies, sodass ein korrektes Anheben der Kraftfahrzeuge nicht möglich war.
Zu dem Fehler kam es, da der als E-Mail-Anhang übermittelte Plan des Architekten aufgrund der Software der Beklagten abweichend dargestellt wurde, da ...