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bau aktuell 4, Juli 2023, Seite 177

Schadenersatz aus Verkehrssicherungs­pflichtverletzung

Haftung nach aktuellen Normen – Erkundigungspflicht für Betreiber

Gerald Fuchs

Eigentümer und Verwalter von Gebäuden stehen mitunter auch abseits gesetzlicher Nachrüstverpflichtungen vor Abwägungen, ob sicherheitstechnische Auf- bzw Nachrüstungen vorzunehmen sind. Dies steht im Lichte fortschreitender technischer Entwicklungen und Anforderungen und des Bestrebens, etwaigen Gefahren für Personen bzw Haftungsrisiken zu begegnen. Dies erfolgt auch vor dem Hintergrund der Straf- und Zivilrechtsjudikatur, wonach Gebäude stets den aktuellen Normen entsprechen müssen. Im nachfolgenden Beitrag soll nun aus Anlass einer aktuellen OGH-Entscheidung zur Haftung im Zusammenhang mit automatischen Türen ein Aufriss zur Kritik an dieser Judikatur gegeben werden.

1. Einleitung: Divergierende Anforderungen an Gebäude – Bau- bzw Anlagenrecht vs Straf- und Zivilrecht

Nach dem baurechtlichen Grundsatz des Konsensschutzes kann ein Bauwerk grundsätzlich so bleiben, wie es bewilligt wurde. Eine Ausnahme dazu ergibt sich nur dann, wenn dies durch eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung normiert wird. Werden Bescheide (zB Baubewilligungen) rechtskräftig, bedeutet dies insbesondere, dass sie nach verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundsätzen nicht mehr ohne Weiteres aufgehoben...

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