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Prokuristen in der Bauwirtschaft
Unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Regelungen im Kollektivvertrag
Die Prokura ist keine Besonderheit der Bauwirtschaft; sie kann auch in allen anderen Branchen erteilt werden. Branchenspezifisch sind allenfalls die Bestimmungen im Kollektivvertrag, die im Folgenden auch besonders berücksichtigt werden sollen.
1. Unternehmensrecht
Der Zweck der Prokura liegt darin, im Unternehmensverkehr die Transaktionskosten niedrig zu halten, weil die Prokura eine inhaltlich standardisierte Vollmacht ist, die Nachforschungen über den Umfang der Vertretungsmacht vermeiden soll. Aus diesem Grund knüpft die Möglichkeit der Erteilung der Prokura auch an die Eintragung im Firmenbuch an, wobei die tatsächliche Eintragung entscheidend ist (anders als in der Vorgängerregelung des HGB). Da das Gesetz aber auch die Gesamtvertretung zulässt, kann die Vertretungsmacht des Prokuristen allerdings faktisch erheblich reduziert werden.
Eine wesentliche Ausnahme von der Unbeschränkbarkeit der Prokura (§ 50 Abs 1 UGB) ist jedoch in § 49 Abs 2 UGB zu finden, wobei hier die Beschränkung schon durch das Gesetz selbst erfolgt: „Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.“ Für den Abschluss von Bauwerkverträgen ist diese Bestimmung ...