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Aufhebung des § 1 Abs 5 StiftungseingangssteuerG idF BGBl I 2009/52 aus denselben Gründen wie bei der Vorgängerbestimmung
§ 1 Abs 5 StiftEG, BGBl I 2009/52, § 19 Abs 2 ErbStG, BewG 1955; Art 140 B-VG
Aufhebung des letzten Satzes des § 1 Abs 5 StiftungseingangssteuerG idF BGBl I 2009/52 (ohne Fristsetzung) aus denselben Gründen wie bei der Vorgängerbestimmung (idF BGBl I 2008/85); Verweis auf [ÖBA 2011/24; ÖBA 2011, 349]: Keine Rechtfertigung für völlig unterschiedliche Bemessung von einer Privatstiftung unentgeltlich zugewendetem Grundbesitz einerseits und sonstigen unentgeltlich zugewendeten Vermögenswerten andererseits.
G 111/11ua
Aus der Begründung des VfGH:
[...]. Die Bedenken des VfGH gegen die in Prüfung gezogene Norm haben sich als gerechtfertigt erwiesen: In seinem Erkenntnis vom , G150/10, ist der VfGH zum Ergebnis gekommen, dass der letzte Satz des § 1 Abs 5 StiftEG in der (Stamm)Fassung BGBl I 85/2008 iVm § 19 ErbStG dazu führt, dass die Höhe der Steuerbelastung bei einer Zuwendung an eine Privatstiftung oder eine vergleichbare Vermögensmasse nicht davon abhängt, was dem Vermögensträger – gemessen an Verkehrswerten – insgesamt zugewendet wird, sondern davon, welcher Art sein Erwerb ist: Bei gleichem Verkehrswert hat eine Privatstiftung oder eine vergleichbare Vermögensmasse, die Grundbesitz erwirbt, im Hinblick auf die notori...