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Zur Aktivlegitimation bei Rückzession des Klageanspruchs
§ 1392 ABGB; §§ 234, 406 ZPO
Der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz ist auch für die Beurteilung maßgeblich, ob der Kläger den Klageanspruch durch (Rück-)Zession (wieder) erworben hat.
Aus der Begründung:
Über das Vermögen der N GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) wurde mit Beschluss des LG … vom zu … das Konkursverfahren eröffnet. Zum Masseverwalter wurde die C, vertreten durch Dr. H, bestellt.
Bereits am hatte die Gemeinschuldnerin beim LG für ZRS Graz im gegenständlichen Verfahren aus der Erbringung von Bauleistungen die Mahnklage über € 12.245 sA gegen die beklagte Partei eingebracht. Die Klageforderung wurde im Laufe des Verfahrens zweimal ausgedehnt, uzw mit einem am eingebrachten Schriftsatz und in der Streitverhandlung vom .
Nach der insolvenzbedingten Verfahrensunterbrechung stellte die Masseverwalterin am einen Fortsetzungsantrag.
In der Streitverhandlung vom brachte die beklagte Partei vor, dass die streitgegenständliche Forderung zu Sicherungszwecken an die (nunmehrige) B Bank AG abgetreten worden sei; dieser Umstand sei der beklagten Partei mit Schreiben vom