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ÖBA 5, Mai 2012, Seite 330

Zur Haftung für Anlageberatung

§§ 1293, 1296, 1298, 1299 ABGB; §§ 11 ff WAG 1996

Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist eine Produkteigenschaft. Sie kann sich va auf den Umstand, dass Kursschwankungen eintreten, auf ihr Ausmaß und ihre Häufigkeit, auf Maßnahmen zur Risikobegrenzung oder auf den mitgliedschaftlichen Einfluss auf die Gesellschaft beziehen.

Die Risikogeneigtheit des Anlageprodukts ist der Risikobereitschaft des Kunden gegenüber zu stellen. Stimmen Risikogeneigtheit und Risikobereitschaft nicht überein, so liegt ein Irrtum über das Kursrisiko und damit eine nicht gewollte Investition vor.

Das Anlageziel ist durch die Erstellung eines Anlageprofils zu ermitteln. Aufgabe des Beraters ist es, das vom Kunden verfolgte Anlageziel mit der Risikoklasse des Investments abzustimmen. Besteht eine Divergenz, so muss auf diesen Umstand und die dafür maßgebenden Faktoren hingewiesen werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin erwarb am über Beratung der Beklagten Aktienzertifikate einer im EU-Ausland niedergelassenen Gesellschaft. Diese Wertpapiere verloren ab Juli 2007 massiv an Wert. Die Klägerin investierte € 24.139,50. Neben diesem Betrag macht sie noch Spesen und einen Zinsverl...

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