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Zur neuerlichen Rechnungslegungspflicht über das Konto eines Erblassers
§ 132 BAO; § 39 BWG; § 11 DSG; Art 42 EGZPO; § 212 UGB
Wenn der Kunde glaubhaft macht, dass er seine Unterlagen in entschuldbarer Weise verloren hat, so muss ihm die Bank erneut Mitteilung über die betreffenden Kontobewegungen machen, wenn sie dazu unschwer in der Lage ist und ihr die Auskunft nach Treu und Glauben auch zugemutet werden kann. Die Aufbewahrungspflichten der § 212 UGB und § 132 BAO sowie die datenschutzrechtlichen Vorgaben des § 11 Abs 1 DSG bieten Orientierung bei Abwägung der gegenläufigen Interessen.
Die Sorgfaltspflichten des § 39 BWG erfordern, dass Verfügungen von Kunden an Bankangestellte mit besonderer Sorgfalt dokumentiert und auch gegenüber den Rechtsnachfolgern der Bankkunden nachgewiesen werden.
Aus der Begründung:
Der Kläger ist Alleinerbe nach einer Kundin der beklagten Sparkasse.
Die kinderlose Erblasserin hatte sich im Jahr 2001 entschlossen, ins Altersheim zu übersiedeln und ihre Liegenschaften zu verkaufen und dem Kläger, einem Verwandten, mitgeteilt, dass er das Geld bekommen werde.
Die Erblasserin hatte am ein Wertpapierdepot im Wert von € 304.247,44 auf ein Konto bei der Beklagten übertragen. Im September 2002 wurden auf dieses Konto € 40.597,01 überwiesen. Auf ein Wertpapierverrechnungskonto der E...