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Zur Haftung für mangelhafte Anlageberatung
Ein Anspruch auf Naturalrestitution durch Rückübertragung des Finanzprodukts Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises besteht auch gegenüber dem Anlageberater, von dem die Finanzprodukte nicht erworben wurden. Ist der Anleger aber nur Treugeber einer Kommanditbeteiligung, besteht zwischen ihm und der Kommanditgesellschaft keine Rechtsbeziehung, sodass er selbst das Finanzprodukt nicht rückübertragen kann.
Den Geschädigten trifft eine Erkundigungspflicht, wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann. Ist dies der Fall, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Der Anleger kann sich demgemäß nicht darauf berufen, die ihm übermittelten Informationen prinzipiell nicht zu lesen.
Den Anleger trifft ein Mitverschulden, wenn er übergebene Informationen nicht liest und auch – obwohl er das Finanzprodukt nicht versteht – nicht weiter nachfragte, ob es tatsächlich seinen Erwartungen entspricht.
Aus der Begründung:
Der Kläger suchte im Jahr 2001 nach einer Möglichkeit, für sic...