Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zum Umfang des Eigentumserwerbs an Nebensachen durch Zuschlag
§§ 294 ff, 297 ABGB; §§ 140, 156, 170, 183 EO
Maßgebend für den Eigentumserwerb des Erstehers ist in erster Linie der Inhalt der Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags. Nur wenn sich aus der schriftlichen Beschlussausfertigung über die Zuschlagserteilung kein Hinweis ergibt, ist für den Eigentumserwerb durch Zuschlag der Inhalt des Versteigerungsedikts maßgebend.
Der Verweis in der Beschlussausfertigung auf das „Schätzungsprotokoll“ (das es nach § 183 Abs 2 idF der EO-Nov 2000 nicht mehr gibt) ist auslegungsbedürftig; im Kontext erscheint plausibel, dass das Gericht bzgl der mitversteigerten selbständigen Bestandteile (des Zubehörs iwS) auf das Schätzungsgutachten verwiesen hat und nicht auf die Bekanntgabe des Schätzwerts.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte war Eigentümerin einer Betriebsliegenschaft (idF „Liegenschaft“) samt zwei darauf errichteten Hallen und darin montierten Krananlagen. Die beiden Hallenkräne waren derart montiert, dass auf den Längsseiten der beiden Hallen jeweils unterhalb der Decke Schienen mit der Hallenwand (lediglich) verschraubt waren; darauf war ein Stahlträger mit einer Hebevorrichtung eingehängt, der bewegt werden ...