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Unzulässige Haftungsfreizeichnung in Bank-AGB
§ 879 ABGB; §§ 6, 28 KSchG
Eine AGB-Bestimmung, die zunächst eine Vielzahl von Tatbeständen anführt, bei denen die Haftung der Bank bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird, um den Haftungsausschluss dann auf sämtliche Schäden zu erweitern („welcher Art und Ursache auch immer“), ist als Einheit zu beurteilen. Sie verschleiert den letztlich angestrebten, generellen Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit und ist daher intransparent.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte betreibt das Bankgeschäft und bietet ihre Leistungen im gesamten Bundesgebiet an. Dabei tritt sie laufend mit Verbrauchern in rechtsgeschäftlichen Kontakt. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, die Verwendung der nachfolgenden, in dem von ihr einseitig vorformulierten „Konto-/Depotvertrag für Privatkunden“ idF 03–09 in Punkt 5. enthaltenen Klausel sowie sinngleicher Klauseln im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung abzugeben:
„Haftungsbeschränkungen: Die Haftung der Bank ist zudem bei leichter Fahrlässigkeit in folgenden Fällen ausgeschlossen: Verzögerungen, Nicht- oder Fehldurchführung von Aufträgen, insb infolge Zweifels an der Id...