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ÖBA 5, Mai 2012, Seite 302

Zur Anwendung von § 7 VKrG

Georg Weissel

Noch vor mehr als 20 Jahren konnte Helmut Koziol im Rahmen seiner Abhandlung über die Haftung des Kreditgebers wegen Konkursverzögerung durch Kreditgewährung davon ausgehen, dass es jedem Kreditgeber grundsätzlich frei steht, sein Interesse am Abschluss von Kreditverträgen zu verfolgen, ohne sich darum zu kümmern, ob sich das beabsichtigte Geschäft positiv auf die Vermögensverhältnisse des Kreditwerbers auswirken wird . Seit der Implementierung der von der Europäischen Union erlassenen Verbraucherkreditrichtlinie ist das für Verbraucherkredite anders. Nach § 7 VKrG ist der Kreditgeber verpflichtet, die Kreditwürdigkeit des Kredit in Anspruch nehmen wollenden Verbrauchers zu prüfen und ihn im Falle erheblicher Zweifel vorab zu warnen. Das stellt eine Neuerung dar. Die gegenständliche Abhandlung behandelt aus der Sicht von Kreditinstituten die für den Kreditgeber vorgesehenen Sanktionen.

Over 20 years ago, Helmut Koziol in his paper on the liability of a creditor for the delay of an insolvency because of a granted loan was able to assume that it is the liberty of every creditor to pursue his own interests in the entering of loan agreements without having to concern himself whether the prosp...

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