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Grundbuchsperre im Insolvenzverfahren
https://doi.org/10.47782/oeba202105035901
§§ 56, 95, 122 GBG; § 13, 21 IO
Die Grundbuchsperre des § 13 IO gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Urkunde, auf der die Eintragung fußen soll, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens errichtet wurde. Diese Sperre durchbricht die Bestimmung des § 56 Abs 3 GBG für die Ausnützung einer angemerkten Rangordnung nur dann, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Insolvenzeröffnung ausgefertigt war und das Ausfertigungsdatum durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist.
Aus der Begründung:
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Zulässigkeit der Vormerkung eines Pfandrechts im Rang der Anmerkung einer Rangordnung ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Liegenschaftseigentümerin.
Das ErstG bewilligte die Vormerkung.
Das RekG gab dem dagegen erhobenen Rekurs der IV Folge und wies das Vormerkungsgesuch ab.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Zweit-ASt zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
1. Nach stRsp (RS0121703) ist die IV berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 IO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechts...