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Unzulässige Online-Kreditwerbung nach § 5 VKrG
https://doi.org/10.47782/oeba202105035401
§ 28 KSchG; § 5 VKrG; § 14 UWG
„Auffallend“ iSd § 5 VKrG bedeutet als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle, wogegen „klar und prägnant“ inhaltliche Vorgaben macht, wonach die Informationen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein müssen.
Standardinformationen im Kleingedruckten können die Anforderungen an Klarheit, Prägnanz und Auffälligkeit erfüllen. Das kann der Fall sein, wenn sämtliche Zahlen im Kleingedruckten enthalten sind, nicht aber, wenn nur einzelne Zahlen im „normalen“ Text, die übrigen Informationen aber im Kleingedruckten platziert werden.
Beurteilungszeitpunkt für die Repräsentativität des Beispiels ist jener der Werbemaßnahme, in der der Kreditgeber einschätzen muss, zu welchen Konditionen er Kredite typischerweise an die beworbenen Adressaten zu vergeben bereit ist. Der Wahl der Zahlen kann daher nur eine Prognoseentscheidung des Kreditgebers zugrunde liegen, die im Hinblick auf den „Repräsentationszweck“ des Beispiels nachvollziehbar sein muss. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der „billigste“ Kredit („ab“) schon jener ist, der im Rahmen einer Kreditpalette typischerweis...