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Zum Insolvenzantragsrecht nach Entzug der Bankkonzession
https://doi.org/10.47782/oeba202105034101
§ 44 AußStrG; § 1, 2, 3, 84, 119 BaSAG; § 1, 6, 69, 73, 82 BWG; § 71c IO
Das Insolvenzantragsmonopol der FMA gibt ihr die alleinige Legitimation, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für das Vermögen eines Kreditinstituts zu beantragen. Anträge anderer Personen inklusive des Kreditinstituts selbst sind nicht statthaft und zurückzuweisen.
Wird einer Kreditinstitution die Konzession rechtswirksam entzogen, ist sie als Kreditinstitut in Abwicklung weiterhin berechtigt, Bankgeschäfte zu betreiben, soweit dies zur Abwicklung erforderlich ist. Sie ist insofern weiterhin als Kreditinsitut iSd § 1 iVm 82 BWG zu qualifizieren.
Aus der Begründung:
Die EZB entzog mit Beschluss vom , ECB-SSM-2019-AT-8, WHD-2019-0009, der Schuldnerin – damals noch A Bank AG (im Folgenden auch: Gesellschaft) – mit Wirkung vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses die Zulassung als KI (Rücknahme der Konzession).
Mit Beschluss vom setzte der Präsident des EuG zu T 797/19R den Vollzug des Beschlusses der EZB vom bis zur E im Eilverfahren über die Klage der Gesellschaft vom auf Nichtigerklärung des genannten Beschlusses der EZB vom