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ÖBA 11, November 2021, Seite 814

Zum Zahlungsplan bei betrügerischer Krida

https://doi.org/10.47782/oeba202111081401

§§ 141, 158, 194, 196, 201 IO; § 156 StGB

Für den Sanierungsplan bestimmt § 158 Abs 1 IO, dass die Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des Sanierungsplans rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im Sanierungsplan gewährten Nachlass sowie die sonstigen Begünstigungen aufhebt, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu ziehen, die ihnen der Sanierungsplan gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt. Diese Bestimmung des § 158 IO gilt im Wege des § 193 Abs 1 Satz 2 IO auch im Zahlungsplanverfahren.

Aus der Begründung:

Am wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.

In der Tagsatzung vom wurde der Abschluss des Verwertungsverfahrens festgestellt und der vom Schuldner beantragte Zahlungsplan mit den erforderlichen gesetzlichen Mehrheiten angenommen. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Zahlungsplan bestätigt, dies mit dem Hinweis, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben ist.

Am wurden der Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses und die damit einhergehende Aufhebung des Schuldenregul...

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