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SWK 9, 20. März 2021, Seite 588

Verpflichtendes COVID-19-Präventionskonzept ab April

Betriebe mit mehr als 51 Arbeitnehmern sind gefordert

Die 4. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), BGBl II 2021/111, ausgegeben am , sieht ua ein verpflichtendes COVID-19-Präventionskonzept ab vor.

Betriebe mit mehr als 51 Arbeitnehmern müssen in knapp zwei Wochen eine Risikoanalyse vornehmen und auf dieser Basis ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos ausarbeiten und umzusetzen. Die Personenzahl bemisst sich je nach Betriebsstätte.

§ 8 Abs 6 der 4. COVID-19-SchuMaV schreibt allgemein folgende inhaltliche Eckpunkte vor:

  • spezifische Hygienevorgaben,

  • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

  • Risikoanalyse,

  • Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

  • Regelungen für Mitarbeiter- und Kundenströme,

  • Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen.

Die Einhaltung der Präventionsmaßnahmen ist, so heißt es knapp, „durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen“. Anzuraten ist jedenfalls eine schriftliche Dokumentation der spezifischen Risikofaktoren, des erstellten Präventionskonzepts und der zu dessen Einhaltung getroffenen Vorkehrungen.

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