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ÖBA 4, April 2014, Seite 296

Überschreitung einer Großveranlagungsgrenze als Dauerdelikt; Abgrenzung Unvollständigkeit – Unrichtigkeit einer Großveranlagungsgrenzenmeldung

§ 27 BWG, Anlage 1 zu § 22 BWG; § 74 Abs 2 und Abs 3 Z 1 BWG; § 98 Abs 2 Z 8 BWG

Die Unvollständigkeit der Meldung einer Großveranlagung gem § 27 iVm § 74 BWG kann als Sonderform der Unrichtigkeit angesehen werden. Neben der Unvollständigkeit der Meldung bleibt für die Begehungsform der unrichtigen Meldung ein Anwendungsbereich etwa für die Fälle der Meldung eines falschen Betrages. Eine bloße Angabe der Summe aller Großveranlagungen (ohne Aufschlüsselung) begründet eine Unvollständigkeit der Meldung.

Eine unvollständig vorgelegte Monatsmeldung über Großveranlagungen verwirklicht das Tatbild des § 98 Abs 2 Z 8 BWG solange, bis sie entsprechend ergänzt wurde und ist daher ein Dauerdelikt.

Der Beschwerdeführer ist seit Geschäftsleiter eines konzessionierten Kreditinstitutes, welches am einer Kreditvergabe an einen bestimmten Kunden zustimmte. Die Kreditunterlagen unterfertigte der Kunde am , die Valuta wurde ihm am zugezählt. Die erstmalige Meldung einer Großveranlagung gemäß § 74 Abs 2 und 3 Z 1 BWG für dieses Geschäft erfolgte für den August 2009. [Dem Beschwerdeführer wurde von der FMA] zur Last gelegt, dass er es als Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes zu verantworten habe, dass diese Meldungen gemäß § 74 BWG insofern unvollständig vorg...

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