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ÖBA 4, April 2014, Seite 294

Zu den Anforderungen an die Identitätsprüfung bei bereits bestehenden Kunden

§ 40 Abs 1 Z 1 und Abs 2 BWG idF BGBl I 2007/108; § 2 Abs 1, § 11 PassG; § 9 VStG

Länger als fünf Jahre abgelaufene Reisepässe stellen zwar keine gültigen Reisedokumente mehr dar, können jedoch weiterhin zum Identitätsnachweis geeignet sein.

Ist es bei einem bereits einmal rechtmäßig identifizierten Kunden zu keiner (!) zur Verhinderung der Geldwäsche oder Terrorismusbekämpfung relevanten Änderung der Identitätsdaten gekommen, ist die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei der Eröffnung eines weiteren Kontos nicht zwingend erforderlich.

Beide Beschwerdeführer sind Geschäftsleiter einer Bank [iSd § 4 BWG]. Bei diese[r] eröffnete der Kunde W. am ein Konto; er wurde zu diesem Zeitpunkt vom Erstbeschwerdeführer als Sachbearbeiter betreut. Der Kunde wies damals einen bis gültigen Reisepass vor, von dem eine Kopie angefertigt wurde.

Am beantragte der Kunde W. bei derselben Bank für sein in Deutschland gegründetes Einzelunternehmen ein weiteres Girokonto und wurde dabei wiederum vom Erstbeschwerdeführer betreut. Der Aufforderung zur Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises konnte er damals nicht nachkommen, weshalb sich der Erstbeschwerdeführer die bereits be...

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