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Zum Verhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten
§ 879 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG; § 502 ZPO
Ob ein Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten besteht, ist eine nicht revisible Einzelfallsfrage.
Die Übernahme einer Bürgschaft für einen Kredit über € 58.000 steht nicht außer Verhältnis zu einem Nettomonatseinkommen von € 1.700.
Aus der Begründung:
Sowohl für die Annahme der Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger gemäß § 879 Abs 1 ABGB (RS0113490; 10 Ob 92/07p) als auch für die Anwendung des § 25d KSchG (RS0115165; 4 Ob 195/10w ) ist das Vorliegen eines unbilligen Missverhältnisses zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten Grundvoraussetzung. Die in der Revision behauptete „verdünnte Entscheidungsfreiheit“ des Zweitbeklagten könnte daher nur dann eine Rolle spielen, wenn ein unbilliges Missverhältnis vorgelegen wäre.
Ob aber ein solches Missverhältnis vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0112840; 10 Ob 13/07w).
Hier steht fest, dass der Zweitbeklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrags € 1.700 netto monatlich verdiente. Er war (und ist) Alleineigentümer einer Liegenschaft, deren Wert von der Klägerin bei Vertragsabschlus...