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ÖBA 4, April 2014, Seite 292

Zur Mäßigung der Interzedentenhaftung nach § 25d KSchG

§ 25d KSchG

Das richterliche Mäßigungsrecht setzt voraus, dass (a) ein Missverhältnis des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten vorliegt und dass (b) die für das Missverhältnis verantwortlichen Umstände schon zur Zeit der Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger auch erkennbar waren.

Die Billigkeitsvorschrift des § 25d KSchG ist idR nicht anzuwenden, wenn der Interzedent über seine Einkommensverhältnisse unvollständige Angaben gemacht und seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht offengelegt hat, es sei denn, die Unvollständigkeit der Angaben beruht auf einem entschuldbaren Versehen und hätte für die Gläubigerin aus augenscheinlichen Gründen für ergänzungsbedürftig gehalten werden müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin schloss am mit dem Hauptschuldner und dem Beklagten einen Kreditvertrag über € 25.000 ab. Vereinbarungsgemäß wurden die gesamten Kreditvaluta an den Hauptschuldner S. 293ausbezahlt, der damit den offenen Saldo auf seinem Konto bzw dem Konto eines Vereins, dessen Obmann er war, beglich. Allen drei Vertragsparteien war bekannt, dass ein Vertragsabschluss mit dem Hauptschuldner alleine nicht in Frage gekomm...

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