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Zur Angabe der Wechselsumme
§§ 914, 915 ABGB; Art 1, 2, 6, 41 WechselG
Lautet der Formularvordruck beim Geldbetrag in Worten zwar noch „Schilling“, ist aber gleichzeitig beim Geldbetrag in Ziffern die korrespondierende Kurzbezeichnung „ATS“ durchgestrichen und das Zeichen „€“ angeführt, so muss schon aus diesem Inhalt der Wechselurkunde jedem redlichen Dritten klar sein, dass sich der Geldbetrag auf die gültige Währung bezieht. Stehen sich die Parteien des Wechselbegebungsvertrags gegenüber, so kann zur Auslegung des Wechsels auch auf außerhalb der Wechselurkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden. Stehen sich im Wechselmandatsverfahren Gläubiger und Schuldner des Grundgeschäftes gegenüber, so kann der Wechselschuldner auch Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben.
Aus der Begründung:
Der Kläger und der Beklagte waren im Jänner 2011 Geschäftsführer einer GmbH, an der sie über zwei andere GmbHs mittelbar beteiligt waren. Die GmbH hatte einen dringenden Geldbedarf iHv € 700.000. Aus diesem Grund nahm der Kläger bei seinem Bankinstitut persönlich einen Kredit über den genannten Betrag auf und überwies diesen auf das Konto der GmbH.
Am akzeptierte der Beklagte einen vom Kläge...