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ÖBA 4, April 2014, Seite 283

Erste Rsp des OGH zu § 25b IO!

Heinz Dieter Hämmerle

§ 25b IO

Der Anwendungsbereich des § 25b Abs 2 IO ist derart zu reduzieren, dass er eine Vertragsklausel nicht unzulässig macht, wonach der zum Zweck der Sanierung des Schuldners erklärte Verzicht eines Gläubigers auf fällige unbesicherte Forderungen durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners oder eines Unternehmens seiner Gruppe auflösend bedingt sein soll.

Die Bestimmung des § 25b Abs 2 IO ist nach § 273 Abs 7 IO idF IRÄG 2010 auch auf vor dem geschlossene Vereinbarungen anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem eröffnet wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

In der am geschlossenen schriftlichen „Vereinbarung über die (reine) Stundung und den Verzicht von Forderungen“ verzichteten mehrere Banken, darunter die klagende Partei, gegenüber der f ag (einer der Vertragsparteien) zum Zwecke der Restrukturierung der Fremdfinanzierung der f-Gruppe auf einen Teil ihrer unbesicherten Forderungen. Dieser Verzicht war nach der schriftlichen Vereinbarung auflösend bedingt durch den Verzug einer Gesellschaft der f-Gruppe mit der Zahlung einer fälligen Forderung trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Kalendertagen (Punkt 12.2.3 der Vereinbarung) oder ...

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