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Zum Rücktrittsrecht nach § 5 KMG
§§ 2, 5, 6, 7 KMG; Art 29, 33 ProspektVO (EG) Nr 809/2004; §§ 502, 519 ZPO
Ein (angeblicher) Verstoß gegen § 7 Abs 4 KMG bezieht sich nicht auf das Rücktrittsrecht des Anlegers.
Die Beweislast für die fehlende Prospektveröffentlichung trägt der Verbraucher.
Die Nichtveröffentlichung bloß der endgültigen Bedingungen löst kein Rücktrittsrecht nach § 5 KMG aus.
Ob die Veröffentlichung eines Prospekts als „leicht zugänglich“ zu beurteilen ist, ist eine nicht revisible Einzelfallsfrage. Die Beurteilung, dass die Veröffentlichung „ausreichend“ zugänglich ist, wenn keine Hindernisse vorliegen, die im elektronischen Verkehr übliche einfache Such- und Registrierungsschritte übersteigen, ist vertretbar.
Aus der Begründung:
Die Vorinstanzen wiesen das auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Wertpapiere gerichtete Begehren der Kläger ab. Sie verneinten das Rücktrittsrecht mangels Veröffentlichung des Kapitalmarktprospekts gemäß § 5 KMG und infolge fehlender Kausalität einer allfälligen Irreführung oder allfälligen Verletzung von Aufklärungspflichten sowohl Irrtumsanfechtung als auch Schadenersatz.
Die Kläger machen als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gel...