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ÖBA 4, April 2012, Seite 257

Zum Ersatz der Kosten für die Bewerbung der zu versteigernden Liegenschaft

§§ 859, 1014, 1333 ABGB; §§ 42, 45a EO

Der betreibende Gläubiger ist gesetzlich nicht verpflichtet, die Zwangsversteigerung aufzuschieben, um dem Verpflichteten einen Freihandverkauf zu ermöglichen. Die Beurteilung, ob dem Gläubiger für die Kosten des von ihm zur Bewerbung der Liegenschaft beigezogenen Immobilienbüros (kredit-)vertraglich bedungener Aufwandersatz gebührt, kann sich an den Grundsätzen zu § 1014 ABGB orientieren. Bei der Beurteilung, ob der getätigte Aufwand notwendig oder nützlich war, ist daher auf den Zeitpunkt der Aufwendung abzustellen.

Aus der Begründung:

Die Vorinstanzen gaben der nach Zwangsversteigerung von als Kreditsicherheit dienenden Liegenschaften der Beklagten aushaftenden Kreditrestforderung statt. Die Restforderung umfasste auch € 7.350,60 Honorar für ein von der Klägerin im Zwangsversteigerungsverfahren mit der Bewerbung der Liegenschaft betrautes Immobilienbüro. Die Gegenforderung der Beklagten von € 54.000 erachteten sie hingegen als unberechtigt. Die Beklagte hatte dazu ausgeführt, die Klägerin habe einen Freihandverkauf mit mehr Erlös in dieser Höhe vereitelt.

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO geltend, es fehle Rsp zur Frage, ob d...

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