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Zur „Teilanfechtung“ der Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots
§ 364c ABGB; § 97 GBG; §§ 27, 28 IO
Sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäfte können angefochten werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verpflichtungsgeschäfts nicht vor, sind sie aber beim Verfügungsgeschäft gegeben, so steht einer Anfechtung nichts im Wege. Bei der Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ist die Antragstellung beim Grundbuchsgericht eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners. Anderes gilt nur, wenn nach Abgabe der Aufsandungserklärung durch den Schuldner nur der Gläubiger den Antrag auf Einverleibung stellt.
Einzelne Teile eines Vertrags können grundsätzlich nicht angefochten werden, wenn ein einheitlicher Vertragszweck verfolgt wurde und/oder dieser Teil in unlösbarem Zusammenhang mit anderen Vertragsteilen steht. Entscheidend ist, ob sich die Anfechtung gegen einheitliche Wirkungen einer Rechtshandlung richtet (in diesem Fall kommt nur eine einheitliche Anfechtung in Betracht) oder ob sich die gläubigerbenachteiligenden Folgen einer Rechtshandlung in einzelne, voneinander unabhängige, selbständige Teile zerlegen lassen; dann ist eine „echte“ Teilanfechtung zulässig. Bei der Abgrenzung ist insb der Parteiwille zu berücksichtigen.