Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Haftung für mangelhafte Anlageberatung
§§ 1293 ff, 1298, 1304 ABGB; §§ 11, 13 WAG
Für die Bewertung einer Anleihe, bei der zwar das Kapital, aber kein Ertrag garantiert wird, ist es notwendig zu wissen, wie groß die Wahrscheinlichkeiten sind, dass ein Ertrag erwirtschaftet bzw nur das Kapital ausgezahlt werden kann. Für die Anlageentscheidung ist daher wesentlich, wie die Gelder investiert werden sollen und inwiefern der Anleger selbst mit dem eingesetzten Kapital für die Einhaltung der Kapitalgarantie aufzukommen hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
Bis zum Tod des Ehemanns der Erstklägerin und Vaters der Zweitklägerin und des Drittklägers im Jahr 1990 erfolgte die Vermögensveranlagung der FamilieS. 253 „konservativ“ in Form von Sparbüchern. Es bestand eine langjährige Geschäftsbeziehung zur Beklagten. Danach übernahm der damalige „Direktor“ der Beklagten und Jugendfreund des Verstorbenen, G S, die Beratung der Kläger hinsichtlich der Vermögensveranlagung, soweit sie über die Beklagte erfolgte. Das Familienvermögen wurde auch dann nur „konservativ und risikoscheu“ veranlagt.
Im Jahr 1997 bot G S den Klägern den Ankauf von Anteilen des V-Investmentfonds (in der Folge V) an. Die Kläger hatten keinerlei Erfahrung mit...