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Zu Treasury-Geschäften eines Sozialversicherungsträgers
§§ 867, 918, 1295, 1304, 1313a ABGB; § 39 BWG; §§ 446, 447 ASVG; § 13 WAG 1996
Der Genehmigungsvorbehalt nach § 446 Abs 3 ASVG beschränkt die Handlungsfähigkeit der Organe des Sozialversicherungsträgers im Außenverhältnis. Eine nicht durch die erforderliche ministerielle Genehmigung gedeckte Willenserklärung des an sich zuständigen Organs bindet den Sozialversicherungsträger nicht.
Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind verpflichtet, den Partner über die Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Geschäfts aufzuklären, sofern diese ihrem Organ bekannt oder leichter erkennbar sind als dem Partner. Wird der Partner im guten Glauben gelassen, es bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit, haftet die Körperschaft auf das Vertrauensinteresse, wenn die Genehmigung in der Folge ausbleibt.
Auch eine hohe Professionalität des Kunden kann nicht ausschließen, dass er im Einzelfall einer Fehlvorstellung unterliegt. Kann der Anlageberater dies erkennen, dann hat er den Kunden speziell aufzuklären.
Die Übernahme des Risikos aus einem Vertrag, der vom anderen Teil mit Dritten abgeschlossen wurde, ist nur ausnahmsweise vom Schutzzweck des Grundverhältnisses erfasst.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Streitteile stehen s...