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ÖBA 10, Oktober 2020, Seite 744

Diverse Auslegungsfragen hinsichtlich des BaSAG sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

BaSAG, § 2 GSA (BundesG zur Schaffung einer Abbaueinheit), Art 133 Abs 4 B-VG, Abwicklungs-RL (BRRD) 2014/59/EU.

Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist. Die Zuständigkeit der FMA zum Treffen von Entscheidungen nach BaSAG wurde von (ÖBA 2019/233) bereits festgestellt.

Durch § 162 Abs 6 BaSAG wird die Geltung des 4. Teils des Gesetzes für alle Abbaugesellschaften iSd § 162 BaSAG angeordnet. Somit ist auch das Instrument der Gläubigerbeteiligung der § 85 ff BaSAG für die Abbaueinheit gemäß § 2 GSA anwendbar.

1. 1.1. Die revisionswerbende Partei ist mit einem Nominalbetrag von € 600.000 Gläubigerin einer bestimmten Vorzugsobligation der H Ltd.

2. 1.2. Mit Mandatsbescheid vom ordnete die [FMA als] belangte Behörde in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gem § 3 Abs 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz BaSAG, BGBl I Nr 98/2014, unter Berufung auf die Abwicklungsvoraussetzungen bei der H A AG gem § 50 Abs 1 iVm § 74 Abs ...

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