Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 28, 1. Oktober 2022, Seite 1123

Ablösezahlung an Leasingnehmer durch den Grundstückskäufer als Gegenleistung

Entscheidung: Ra 2020/16/0018 (Zurückweisung der Parteirevision).

Norm: § 5 GrEStG.

S. 1124Sachverhalt und Verfahren: Eine Kapitalgesellschaft kaufte eine Hotelliegenschaft und leistete dabei eine Zahlung zwecks Auflösung des bestehenden Leasingvertrags zwischen der Eigentümerin und einer Hotel-Betreibergesellschaft. Nach Ansicht des Finanzamtes sei die GrESt vom Kaufpreis zuzüglich der Ablösezahlung als Gesamtgegenleistung zu berechnen.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, der Kaufvertrag und die Auflösungsvereinbarung seien in unmittelbarem innerem Zusammenhang gestanden, woraus sich ergebe, dass die lastenfreie Übertragung der Liegenschaft beabsichtigt gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung: Im Sinne des § 5 Abs 1 GrEStG ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der GrESt in erster Linie die – im wirtschaftlichen Sinn zu verstehende – Gegenleistung, dh jede bewertbare, im „inneren“ Zusammenhang mit dem Erwerb stehende Leistung, die der Erwerber aufwenden muss, um das Grundstück zu erhalten. Entscheidend für die Qualifikation einer Leistung als Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG ist, dass die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand, in dem es zum Erwerbsgegenst...

Daten werden geladen...