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ÖBA 10, Oktober 2020, Seite 743

Zum Erfolgsort bei Anlegerklagen gegen Wirtschaftsprüfer

Art 7 EuGVVO 2012

Die Gerichte am Wohnsitz des Anlegers sind dann für auf deliktische Ansprüche gestützte Klagen zuständig, wenn die anlage- und schadenstypisch beteiligten Konten bei Banken in Österr gehalten wurden und darüber hinaus auch die sonst vorliegenden Umstände (zB Erwerb in Österr, Eingehen der Verpflichtung aufgrund von notifizierten Prospektangaben) zur Zuweisung an österr Gerichte beitragen. Ob solche „spezifischen Gegebenheiten“ in ausreichender Weise und mit entsprechendem Gewicht vorliegen, ist eine Frage der konkreten Einzelfallbeurteilung.

Aus der Begründung:

Entgegen dem Ausspruch des RekG ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:

Der in Deutschland berufstätige Bekl verfasste in seiner Funktion als Wirtschaftsprüfer Berichte über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der in München ansässigen P-GmbH. Zuletzt erteilte er am zum einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk.

Der Kl hat seinen Wohnsitz in Österr und schloss mit der genannten GmbH am einen „Kauf- und Verwaltungsvertrag“, mit dem er zehn Container um insg € 13.700 kaufte und die Verkäuferin gleichzeitig mit der Verwaltung ...

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