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Nachtragsverteilung bei Wegfall von Verwertungshindernissen
Bei Wegfall eines Verwertungshindernisses kann auf bisher nicht verwertetes Vermögen des Schuldners im Wege der Nachtragsverteilung zugegriffen werden, und zwar unabhängig davon, ob das Vermögen im früheren Insolvenzverfahren unbekannt war oder damals wegen eines Verwertungshindernisses nicht verwertet werden konnte. Nur durch rechtskräftige Ausscheidung nach § 119 Abs 5 IO wird insolvenzunterworfenes Vermögen in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners überführt. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine Forderung – wie hier – gegen einen Drittschuldner im Zeitpunkt der Abstimmung über den Zahlungsplan tatsächlich einbringlich gewesen wäre oder nicht. Maßgeblich ist allein, dass die (gesamte) Forderung nunmehr (zur Gänze) verwertet werden konnte.
Aus der Begründung:
Mit Beschluss vom eröffnete das ErstG über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren, entzog ihm die Eigenverwaltung und bestellte [einen RA] zum IV. Nachdem der IV in seinem Bericht vom ua mitgeteilt hatte, dass das Verwertungsverfahren abgeschlossen sei, legte er am die Schlussrechnung und den Verteilungsentwurf vor. In der Schlussrechnungs...