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SWK 28, 1. Oktober 2022, Seite 1123

Empfängerbenennung und Zurechnung der Zahlung beim tatsächlichen Empfänger

Entscheidung: Ra 2020/13/0016 (Parteirevision, Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften).

Norm: § 162 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Eine GmbH wurde im Zuge einer Außenprüfung gemäß § 162 BAO aufgefordert, die Empfänger bestimmter abgesetzter Beträge bekanntzugeben. Das Finanzamt ging davon aus, dass dem Ersuchen nicht entsprochen worden sei, weil die als Empfängerin genannte L GmbH zu einem späteren Zeitpunkt errichtet worden sei.

Das BFG wies die Beschwerde in Übernahme der Begründung des Finanzamtes ab.

Rechtliche Beurteilung: Die Revision ist im Recht damit, dass sich das BFG nicht mit dem schon in der Beschwerde erhobenen Vorbringen auseinandergesetzt hat, dass eine Zurechnung der abgesetzten Beträge bei der L GmbH erfolgt sei.

Einer Aufforderung nach § 162 Abs 1 BAO ist dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind.

Wenn die Revisionswerberin geltend macht, die Verweigerung von beantragten Absetzungen gemäß § 162 Abs 2 BAO und die Zurechnung beim tatsächlichen Empfänger schlössen einander aus, ist zu bemerken, dass der VwGH im Erkenntnis vom , 93/13...

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