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ÖBA 8, August 2011, Seite 597

Zur qualifizierten Mahnung nach § 13 KSchG

§ 988 ABGB; §§ 13, 41a KSchG

Im Allgemeinen erfüllt eine qualifizierte Mahnung iSd § 13 KSchG ihre Warnfunktion nur dann, wenn für den Schuldner daraus erkennbar ist, wie hoch der Rückstand ist, durch dessen fristgerechte Zahlung er den angedrohten Terminsverlust vermeiden kann. Anderes kann nur dann gelten, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls (zB zeitnahe Vorkorrespondenz oder mündliche Erklärungen von Vertretern des Kreditgebers) die Höhe des innerhalb der gesetzten Frist zur Vermeidung des Terminsverlusts zu zahlenden Betrags dem Schuldner ohnedies bekannt ist (hier: Rückstand auf Verrechnungskonto ersichtlich; Unkenntnis des Rückstands in vorprozessualer Korrespondenz und auch im Prozess nicht behauptet; keine weiteren Zahlungen nach Mahnung).

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit Kreditvertrag vom räumte die Klägerin den Beklagten einen Einmalkredit in Höhe von € 90.000 ein, der der Umschuldung des bisherigen Obligos der Beklagten bei der Klägerin diente. Diesem Kreditvertrag lagen die „AGB“ der Klägerin und die „Rahmenbedingungen für Finanzierungen“ zu Grunde. Die Parteien vereinbarten, dass die während der Kreditlaufzeit anfallenden Zinsen vierteljähr...

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