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ÖBA 8, August 2011, Seite 595

Zum Anwendungsbereich des § 9 EO

§§ 9, 10, 35 EO; § 11 IO; § 11 KO; § 234 ZPO

Eine ursprünglich unrichtig erteilte, weil infolge Forderungsabtretung nicht mehr der wahren Rechtslage entsprechende Exekutionsbewilligung kann nicht nachträglich dadurch saniert werden, dass der bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Exekutionsantrags und der Erlassung der Exekutionsbewilligung wahrhaft Berechtigte anstelle des materiell schon ursprünglich nicht Berechtigten in das Exekutionsverfahren eintritt.

Aus der Begründung:

Mit Beschluss vom bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei aufgrund eines vor dem LG Wr Neustadt geschlossenen Vergleichs vom antragsgemäß die Fahrnisexekution, die Forderungsexekution gemäß § 294 und § 294a EO und die Pfändung eines Unternehmens und behielt sich die Entscheidung über den Verwertungsantrag vor.

Nach Erlassung der Exekutionsbewilligung stellte der Verpflichtete in der am eingelangten Oppositionsklage das Begehren, es werde festgestellt, dass der Anspruch aus dem Vergleich erloschen sei. Dazu brachte er vor, dass die Forderung der hier betreibenden Partei an eine Bank mit Globalzessionsvereinbarung vom zediert worden sei, wobei der Verpflichtete mit...

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