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Zur Irrtumsanfechtung des Erwerbs von MEL-Zertifikaten
§§ 871, 922, 1304 ABGB; § 383 UGB
Die Abgrenzung von Motiv- und Geschäftsirrtum ist Frage des Einzelfalls. Fehlvorstellungen über die künftige Wert- und Kursentwicklung sind grundsätzlich Motivirrtümer; solche über immanente Begrenzungen des Verlustpotentials oder über die direkte Investition in Güter aber Geschäftsirrtümer. Nicht offensichtlich verkürzte oder marktschreierische Zusicherungen in der Werbebroschüre einer Bank über Wertpapiere gelten als vereinbart; ihr Fehlen begründet einen Geschäftsirrtum. Wer den Irrtum eines anderen adäquat versursacht, veranlasst ihn iSv § 871S. 586 Abs 1 Fall 1 ABGB. Ob dem Irrenden sein Irrtum selbst hätte auffallen müssen, ist grundsätzlich belanglos; für die nachgelagerte Frage des angemessenen Interessenausgleichs bietet sich eine Haftung des schuldhaft irrenden Anfechtenden aus culpa in contrahendo an. Bei der Irrtumsanfechtung wird – anders als im Schadenersatzrecht – die Kausalität einer unterlassenen Aufklärung für den Vertragsabschluss vermutet.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin erwarb von der Beklagten im Juni 2006 bei einem Tageskurs von € 17 um einen Gesamtbetrag von € 20.691,72 inkl Spesen Zertifikate (Austrian Depositary Cert...