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VwGH erneut zu den Anforderungen an die rechtzeitige Bekanntgabe von Insider-Informationen (Fall „Skylink“)
§ 48a Abs 1 Z 1 lit a, § 48d Abs 1, § 82 Abs 7, § 96a Abs 3 BörseG; § 9 VStG; Veröffentlichungs- und Meldeverordnung, BGBl II 2005/109 idF BGBl II 2008/113.
Eine Prognose muss (für sich allein) noch nicht zwingend eine hinreichend genaue Information nach § 48a Abs 1 Z 1 lit a Börsegesetz darstellen (Verweis auf Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht: „vernünftige Prognose“).
Die Qualifikation einer Prognose im Lichte des § 48a Abs 1 Z 1 lit a Börsegesetz ist stets ex ante vorzunehmen, ungeachtet einer allenfalls abweichend von der Prognose eintretenden tatsächlichen Entwicklung.
VwGH zum Tatbestand der hinreichend genauen Information im Lichte des EuGH-Urteils in der RS Geltl und seiner eigenen jüngeren Rsp ( [= ÖBA 2014/150 (Zahradnik)] und , 2012/17/0554 [= ÖBA 2014/151 (Zahradnik)]).
Nach dem Zweck der Bestimmung des § 48d Abs 1 BörseG über die Bekanntgabe von Insider-Informationen ist die Erstattung der Meldung nach Ablauf der für sie zur Verfügung stehenden Frist nicht etwa obsolet, sodass hier der Fall eines Dauerdelikts vorliegt, in dem auch die fortgesetzte Unterlassung der Erstattung der Meldung unter Strafe steht.
Auch eine nicht unverzüglich erstattete Ad-hoc-Meldung hat den in der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung, BGBl II Nr 109/20...