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Zum notwendigen Inhalt eines vollstreckbaren Notariatsakts über einen Kreditvertrag
§§ 983, 988, 989 ABGB; § 1 EO; §§ 3, 3a NO
Ein vollstreckbarer Notariatsakt über einen Kreditvertrag, dem die Zuzählung des Kreditbetrags nicht zu entnehmen ist, stellt den dem betriebenen Anspruch zugrundeliegenden Rechtsgrund nicht schlüssig dar und ist daher kein Exekutionstitel.
Aus der Begründung:
Die Betreibende, eine Immobilien GmbH & Co KG mit Sitz in Deutschland, beantragt die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft der Verpflichteten zur Hereinbringung einer Forderung von € 50.000 sA. Als Exekutionstitel wurde ein am von einem österreichischen öffentlichen Notar errichteter, als Schuld- und Pfandbestellungsvertrag bezeichneter Notariatsakt genannt und vorgelegt, der ua folgenden Inhalt hat:
„PRÄAMBEL […] 2. Aufgrund des bereits eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens soll am […] die Zwangsversteigerung […] stattfinden.
3. Der Darlehensgeber ist in Kontakt mit den Pfandgläubigern und beabsichtigt nunmehr die Einlösung der Forderungen der grundbücherlich sichergestellten Pfandgläubiger, damit das eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren in der Folge eingestellt werden kann. [...]
Erstens: [Die Verpflichtete] erhält von [der Betreibenden] ein Darlehen...