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ÖBA 7, Juli 2015, Seite 529

Zur Abgrenzung zwischen Valutierungs- und Effektivklauseln in Garantien

§§ 864a, 914, 880a, 897 ABGB

Hat der Garantiegeber erklärt, dass seine Garantie nur dann wirksam werden soll, wenn näher genannte Voraussetzungen eintreten, insb wenn der Begünstigte bestimmte Leistungen an den Auftraggeber erbracht hat, dann liegt darin eine aufschiebende Bedingung („Valutierungsklausel“). Eine Effektivklausel regelt hingegen die Voraussetzungen für den Eintritt des Garantiefalls.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin betreibt ein Einkaufszentrum, mit dessen geplantem Umbau sie ein Bauunternehmen beauftragte. Die Klägerin verpflichtete sich im Hauptauftrag vom zur Leistung einer Anzahlung iHv € 4.200.000 Zug um Zug gegen Übergabe einer Bankgarantie.

Die beklagte Bank gab zu Gunsten ihrer Kundin, der Baugesellschaft, folgende schriftliche Garantieerklärung ab:

Wir haben zur Kenntnis genommen, dass in dem oben genannten Auftrag eine Anzahlung iHv € 4,200.000,– vereinbart wurde, welche von S GmbH (Klägerin) gegen Beibringung einer Bankgarantie an Fa. A (Baugesellschaft) geleistet wird. Dies vorausgesetzt übernehmen wir, R AG (Beklagte) hiemit Ihnen gegenüber im Auftrag unseres oben genannten Kunden die Garantie bis zum Höchstbetrag von € 4,20...

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